Privatanzeige
Wegen Missachtung eines:
zum Schutz eines Grundstückes erlassenen allgemeinverbindlichen Verbotes nach Art. 10 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (UeStG) oder gerichtlichen Verbotes nach Art. 258 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann mit dem beiliegenden Formular Privatanzeige erstattet werden. Aktionen
Zuständige Instanz: Bereich Bau und Stadtentwicklung
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